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Neu Dokument-ID: 1264454

Vorschrift

Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Inhaltsverzeichnis

Artikel 20
Pflichten der Fulfilment-Dienstleister

idF ABl. L 2025/40 | Datum des Inkrafttretens 11.02.2025

Die Fulfilment-Dienstleister gewährleisten für die befüllten oder unbefüllten Verpackungen, die sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Handhabung und des Verpackens, der Adressierung oder des Versands die Konformität der Verpackungen mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen.