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Neu Dokument-ID: 1264455

Vorschrift

Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Inhaltsverzeichnis

Artikel 21
Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für Importeure und Vertreiber gelten

idF ABl. L 2025/40 | Datum des Inkrafttretens 11.02.2025

Bringt ein Importeur oder ein Vertreiber Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr oder verändert bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, so gilt dieser Importeur oder dieser Vertreiber als Erzeuger für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 15.

Fällt ein Importeur oder ein Vertreiber gemäß Unterabsatz 1 unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG und ist die natürliche oder juristische Person, die dem Importeur oder dem Vertreiber die Verpackungen liefert, in der Union ansässig, so gilt die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, als Erzeuger für die Zwecke des Artikels 15.