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Dokument-ID: 1264456
Artikel 22
Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Artikel 22
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) Auf Verlangen stellen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung:
- die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie Verpackungen oder verpackte Produkte bezogen haben;
- die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie Verpackungen oder verpackte Produkte geliefert haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen wie folgt vorlegen können:
- in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Lieferung der Verpackungen;
- in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Lieferung der Verpackungen.