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Dokument-ID: 123408
Artikel 24
Abfallrahmenrichtlinie
Artikel 24
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Die Mitgliedstaaten können Anlagen oder Unternehmen von der Anforderung des Artikel 23 Absatz 1 für folgende Tätigkeiten befreien:
- Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallort oder
- Verwertung von Abfällen.