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Dokument-ID: 933539
KAPITEL VIII
Artikel 25
Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL VIII
EINFUHR, AUSFUHR UND DURCHFUHR
Artikel 25
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Die Einfuhr und Durchfuhr folgender tierischer Nebenprodukte in bzw. durch die Union ist verboten:
- unverarbeitete Gülle;
- unbehandelte Federn, Federteile und Daunen;
- Bienenwachs in Wabenform;
- Jagd-Lockstoffe aus dem Urin von Hirschartigen. (ABl. L 2025/1377)
- Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Produkte in bzw. durch die Union unterliegt keinen tierseuchenrechtlichen Bedingungen:
- Wolle und Haare, die maschinell gewaschen oder mit einer anderen Methode behandelt wurden, durch die sichergestellt ist, dass sie kein unannehmbares Risiko mehr darstellen;
- Pelze, die mindestens zwei Tage lang bei einer Umgebungstemperatur von 18 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 55 % getrocknet wurden.
- Unternehmer müssen bei der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in bzw. durch die Union gemäß Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 folgende in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegte spezifische Anforderungen einhalten:
- die in Kapitel I des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr von Material der Kategorie 3 und von Folgeprodukten, das bzw. die zur Verwendung in der Futtermittelkette, außer für Heimtierfutter und die Fütterung von Pelztieren, bestimmt ist/sind;
- die in Kapitel II des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind.
- die in Kapitel VI des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde. (ABl. L 194/2020)
- Die Vorschriften in Anhang XIV Kapitel V gelten für die Ausfuhr der dort genannten Produkte aus der Union.