Verordnung über tierische Nebenprodukte
Artikel 26
Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1
Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und die Ausfuhr von Häuten und Fellen gestatten, die von Tieren stammen, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden, sowie von Wiederkäuerdärmen (mit oder ohne Inhalt) und von Knochen und Knochenerzeugnissen, die Wirbelsäule und Schädel enthalten, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:
a. | Es darf sich nicht um Material der Kategorie 1 handeln, das von einem der folgenden Tieren stammt:
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b. | das Material darf nicht für folgende Zwecke bestimmt sein:
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c. | das Material muss mit einem Etikett versehen und im Einklang mit den in Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Anforderungen an bestimmte Verbringungen tierischer Nebenprodukte eingeführt werden; |
d. | das Material muss im Einklang mit den gemäß der nationalen Rechtsvorschriften einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen eingeführt werden. |
e. | das Material, das seinen Ursprung in einem Mitgliedstaat hat und in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt, nachdem ihm der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, muss den in Anhang XIV Kapitel VI festgelegten spezifischen Anforderungen entsprechen. (ABl. L 194/2020) |