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Neu Dokument-ID: 933543

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Artikel 27
Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke

idF ABl. L 321/2019 | Datum des Inkrafttretens 14.12.2019

1.

Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, die aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten einschließlich der in Artikel 25 Absatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte bestehen, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.

 

Diese Bedingungen umfassen mindestens Folgendes:

 

  1. Die Einfuhr der Sendung muss vorab von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates genehmigt werden; und
  2. die Sendung muss direkt von Eingangsort der Europäischen Union an den zugelassenen Verwender versandt werden.

2.

(Anm. d. Red.: Z 2 wurde gem. ABl. L 321/2019 gestrichen.)

3.

Unternehmer, die Proben für Forschungs- oder Diagnosezwecke handhaben, müssen die in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Anforderungen in Bezug auf die Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke einhalten.