Verordnung über tierische Nebenprodukte
Artikel 27
Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke
1. | Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, die aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten einschließlich der in Artikel 25 Absatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte bestehen, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten. |
| Diese Bedingungen umfassen mindestens Folgendes: |
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2. | (Anm. d. Red.: Z 2 wurde gem. ABl. L 321/2019 gestrichen.) |
3. | Unternehmer, die Proben für Forschungs- oder Diagnosezwecke handhaben, müssen die in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Anforderungen in Bezug auf die Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke einhalten. |