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Neu Dokument-ID: 933547

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Artikel 28
Einfuhr und Durchfuhr von Handelsmustern und Ausstellungsstücken

idF ABl. L 54/2011 | Datum des Inkrafttretens 18.03.2011

  1. Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Handelsmustern gestatten, sofern dies unter Beachtung der in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 2 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften geschieht.
  2. Unternehmer, die Handelsmuster handhaben, müssen die in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 2 Nummern 2 und 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften für die Handhabung und Beseitigung von Handelsmustern einhalten.
  3. Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Ausstellungsstücken gestatten, sofern dies unter Beachtung der in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften für Ausstellungsstücke geschieht.
  4. Unternehmer, die Ausstellungsstücke handhaben, müssen die in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für Verpackung, Handhabung und Beseitigung von Ausstellungsstücken einhalten.