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Neu Dokument-ID: 594464

Vorschrift

Abfallendeverordnung Bruchglas

Inhaltsverzeichnis

Artikel 3
Kriterien für Bruchglas

idF ABl. L 337/2012 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2012

Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Bruchglas genügt den Kriterien in Anhang I Abschnitt 1;
  2. der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2;
  3. der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 behandelt;
  4. der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 4 und 5;
  5. das Bruchglas ist für die Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen im Einschmelzverfahren bestimmt.