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Neu Dokument-ID: 594634

Vorschrift

VO über die Berechnung der Recyclingeffizienz für Altbatterien und Altakkumulatoren

Inhaltsverzeichnis

Artikel 3
Berechnung der Recyclingeffizienz

idF ABl. L 151/2012 | Datum des Inkrafttretens 11.06.2012

(1) Die Effizienz eines Recyclingverfahrens für Blei-Säure-, Nickel-Cadmium- und sonstigen Altbatterien und Altakkumulatoren wird nach der Methode in Anhang I berechnet.

(2) Die Recyclingquote des Bleigehalts für ein Recyclingverfahren wird nach der Methode in Anhang II berechnet.

(3) Die Recyclingquote des Cadmiumgehalts für ein Recyclingverfahren wird nach der Methode in Anhang III berechnet.

(4) Die Recyclingbetriebe melden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats jährlich spätestens vier Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres die zutreffenden in Anhang IV, Anhang V und Anhang VI ausgewiesenen Informationen. Ihren ersten Jahresbericht übermitteln die Recyclingbetriebe spätestens am 30. April 2015.

(5) Die Meldung der Recyclingeffizienz erfasst alle einzelnen Recyclingschritte und alle zugehörigen Outputfraktionen.

(6) Wird ein Recyclingverfahren in mehreren Anlagen durchgeführt, ist der erste Recyclingbetrieb dafür verantwortlich, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die nach Absatz 4 erforderlichen Informationen zu melden.