Abfallverbringungsverordnung 2024
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. | Abfallgemisch“ Abfälle, die aus einer absichtlichen oder unabsichtlichen Vermischung von zwei oder mehr unterschiedlichen Abfällen resultieren, wobei die Abfälle
Abfälle, die in einer einzigen Verbringung von Abfällen verbracht werden, welche aus zwei oder mehr Abfällen besteht und bei der jeder Abfall getrennt ist, sind kein Abfallgemisch; |
2. | „vorläufige Beseitigung“ die Beseitigungsverfahren, die unter D8, D9, D13, D14 oder D15 in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführt sind; |
3. | „vorläufige Verwertung“ die Verwertungsverfahren, die unter R12 oder R13 in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführt sind; |
4. | „umweltgerechte Bewirtschaftung“ das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle so bewirtschaftet werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit, des Klimas und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, sichergestellt ist; |
5. | „Empfänger“ jede natürliche oder juristische Person, die der Hoheitsgewalt des Bestimmungsstaats unterliegt und zu der die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden; |
6. | „Notifizierender“
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7. | „Person, die die Verbringung veranlasst“ eine der folgenden der Hoheitsgewalt des Versandstaats unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen, die eine in Artikel 4 Absatz 4 oder 5 genannte Verbringung durchführt oder durchzuführen beabsichtigt oder die eine solche Verbringung durchführen lässt oder durchführen zu lassen beabsichtigt:
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8. | „Einsammler“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Sammlung von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt; |
9. | „zuständige Behörde“
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10. | „zuständige Behörde am Versandort“ die zuständige Behörde des Gebiets, von dem aus die Verbringung beginnt oder beginnen soll; |
11. | „zuständige Behörde am Bestimmungsort“ die zuständige Behörde des Gebiets, in das die Verbringung erfolgt oder erfolgen soll oder in dem Abfälle vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterliegt, verladen werden; |
12. | „für die Durchfuhr zuständige Behörde“ die zuständige Behörde eines Staates, durch den die Verbringung erfolgt oder erfolgen soll, mit Ausnahme des Staates der zuständigen Behörde am Versandort und der zuständigen Behörde am Bestimmungsort; |
13. | „Versandstaat“ jeden Staat, in dem eine Verbringung beginnt oder beginnen soll; |
14. | „Bestimmungsstaat“ jeden Staat, in den eine Verbringung zur dortigen Verwertung oder Beseitigung oder zur Verladung vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht zum Hoheitsgebiet eines Staates gehört, erfolgt oder erfolgen soll; |
15. | „Durchfuhrstaat“ jeden Staat mit Ausnahme des Versand- und des Bestimmungsstaats, durch den eine Verbringung erfolgt oder erfolgen soll; |
16. | „Hoheitsgebiet“ jedes Land- oder Meeresgebiet, innerhalb dessen ein Staat im Einklang mit dem Völkerrecht Verwaltungs- und Regelungsbefugnisse in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ausübt; |
17. | „überseeische Länder und Gebiete“ die in Anhang II AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete; |
18 | „Ausfuhrzollstelle“ eine Ausfuhrzollstelle im Sinne des Artikels 1 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission • [Fußnote: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).] |
19. | „Ausgangszollstelle“ eine Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission • [Fußnote: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).] |
20. | „Eingangszollstelle“ die erste Eingangszollstelle im Sinne des Artikels 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446; |
21. | „Einfuhr“ jeden Eingang von Abfällen in die Union mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Union; |
22. | „Ausfuhr“ jeden Ausgang von Abfällen aus der Union mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Union; |
23. | „Durchfuhr“ eine Verbringung durch einen oder mehrere Staaten mit Ausnahme des Versand- oder Bestimmungsstaats |
24. | „Transport von Abfällen“ die Beförderung von Abfällen auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder Binnengewässern; |
25. | „Verbringung“ einen Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen von dem Ort, an dem der Transport beginnt, bis zur Entgegennahme der Abfälle durch die Anlage, die die Beseitigung oder Verwertung im Bestimmungsstaat durchführt, und der wie folgt durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll:
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26. | „illegale Verbringung“ jede Verbringung, die
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27. | „Kontrolle“ jede Maßnahme, die von einer Behörde unternommen wird, um zu überprüfen, ob die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden; |
28. | „Abfallhierarchie“ die in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallhierarchie; |
29. | „Streckenführung“ die Ausgangsorte und Eingangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich der Eingangs-, Ausgangs- und Ausfuhrzollstellen; |
30. | „Transportweg“ den Weg zwischen dem Ort, an dem die Verbringung im Versandstaat beginnt, über die Ausgangsorte und die Eingangsorte aller betroffenen Staaten bis zur Behandlungsanlage im Bestimmungsstaat. |
Darüber hinaus gelten für die Begriffe „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“, „Händler“, „Makler“, „Abfallbewirtschaftung“, „Wiederverwendung“, „Behandlung“, „Verwertung“„Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Beseitigung“ die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 Nummern 1, 2, 5 bis 9, 13 bis 15, 16, 17 bzw. 19 der Richtlinie 2008/98/EG.