Abfallendeverordnung Eisen- und Stahlschrott, Aluminiumschrott
Artikel 3
Kriterien für Eisen- und Stahlschrott
Eisen- und Stahlschrott wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) | der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2; |
b) | der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 behandelt; |
c) | der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Eisen- und Stahlschrott genügt den Kriterien in Anhang I Abschnitt 1; |
d) | der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 5 und 6. |