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Neu Dokument-ID: 270129

Vorschrift

Abfallendeverordnung Eisen- und Stahlschrott, Aluminiumschrott

Inhaltsverzeichnis

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

idF ABl. Nr. 94/2011 | Datum des Inkrafttretens 28.04.2011

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)

Eisen- und Stahlschrott" Schrott, der überwiegend aus Eisen und Stahl besteht;

b)

„Aluminiumschrott" Schrott, der überwiegend aus Aluminium und Aluminiumlegierungen besteht;

c)

„Besitzer" die natürliche oder juristische Person, die Schrott in ihrem Besitz hat;

d)

„Erzeuger" den Besitzer, der Schrott zum ersten Mal als Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;

e)

„Einführer" jede natürliche oder juristische, in der Union niedergelassene Person, die Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union verbringt;

f)

„qualifiziertes Personal" Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Schrott zu überwachen und zu bewerten;

g)

„Sichtprüfung" die Prüfung von Schrott, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;

h)

„Sendung" eine Charge Schrott, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten, wie z. B. Containern, enthalten sein kann.