© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 324285

Vorschrift

Abkommen über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 3
Geltungsdauer von Zustimmungen

idF BGBl. III Nr. 72/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2009

Die schriftlichen Zustimmungen zur Sammelnotifizierung nach Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung können in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Bei Verbringungen von Abfällen, an denen als Notifizierende oder Empfänger die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c genannten, zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich verpflichteten juristischen Personen beteiligt sind, kann die Zustimmung zur Sammelnotifizierung für die Dauer des zwischen diesen Personen abgeschlossenen Vertrages, maximal jedoch für 7 Jahre, erteilt werden.