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Neu Dokument-ID: 933550

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Artikel 31
Muster für Veterinärbescheinigungen und Erklärungen für Einfuhr und Durchfuhr

idF ABl. L 194/2020 | Datum des Inkrafttretens 17.06.2020

Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, müssen am Eingangsort der Union, an dem die Veterinärkontrollen gemäß Richtlinie 97/78/EG durchgeführt werden, Veterinärbescheinigungen und Erklärungen beiliegen, die den in Anhang XV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mustern entsprechen.

Abweichend von Unterabsatz 1 müssen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, den in Anhang XIV Kapitel VI festgelegten spezifischen Anforderungen entsprechen.
(ABl. L 194/2020)