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Neu Dokument-ID: 1149639

Vorschrift

Batterienverordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 31
Änderungen von Notifizierungen

idF ABl. L 191/2023 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2023

(1) Wenn eine notifizierende Behörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle den in Artikel 25 genannten Anforderungen nicht mehr genügt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)  Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung gemäß Absatz 1 oder wenn eine notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die notifizierende Behörde geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle entweder von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet oder für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.