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Neu Dokument-ID: 1149638

Vorschrift

Batterienverordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 30
Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen

idF ABl. L 191/2023 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2023

(1) Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsakte der Union notifiziert ist, erhält sie nur die eine Kennnummer.

(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der gemäß dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.