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Dokument-ID: 167789
Artikel 4
Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Artikel 4
Anstiftung und Beihilfe
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zu den in Artikel 3 genannten vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt wird.