Neu
Dokument-ID: 167790
Artikel 5
Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Artikel 5
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.