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Dokument-ID: 1175827
Artikel 74
Abfallverbringungsverordnung 2024
Artikel 74
Internationale Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten arbeiten – soweit angemessen und erforderlich im Benehmen mit der Kommission – mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, indem sie unter anderem Informationen austauschen oder gemeinsam nutzen, umweltgerechte Technologie fördern und entsprechende Verhaltenskodizes entwickeln.