Abfallverbringungsverordnung 2024
Artikel 78
Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Benennungen
- der zuständigen Behörden gemäß Artikel 75,
- der Anlaufstellen gemäß Artikel 76 und
- gegebenenfalls der Eingangs- und Ausgangszollstellen gemäß Artikel 77.
(2) Bezüglich der in Absatz 1 genannten Benennungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:
- Namen;
- Postanschriften;
- E-Mail-Adressen;
- Telefonnummern;
- für die zuständigen Behörden annehmbare Sprachen.
(3) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich jede Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sowie etwaige Änderungen dieser Informationen werden der Kommission elektronisch übermittelt.
(5) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite Listen der benannten zuständigen Behörden, Anlaufstellen sowie gegebenenfalls Eingangs- und Ausgangszollstellen und aktualisiert diese entsprechend.