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Neu Dokument-ID: 1175831

Vorschrift

Abfallverbringungsverordnung 2024

Inhaltsverzeichnis

Artikel 78
Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen

idF ABl. L 2024/1157 | Datum des Inkrafttretens 20.05.2024

(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Benennungen

  1. der zuständigen Behörden gemäß Artikel 75,
  2. der Anlaufstellen gemäß Artikel 76 und
  3. gegebenenfalls der Eingangs- und Ausgangszollstellen gemäß Artikel 77.

(2) Bezüglich der in Absatz 1 genannten Benennungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:

  1. Namen;
  2. Postanschriften;
  3. E-Mail-Adressen;
  4. Telefonnummern;
  5. für die zuständigen Behörden annehmbare Sprachen.

(3) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich jede Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sowie etwaige Änderungen dieser Informationen werden der Kommission elektronisch übermittelt.

(5) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite Listen der benannten zuständigen Behörden, Anlaufstellen sowie gegebenenfalls Eingangs- und Ausgangszollstellen und aktualisiert diese entsprechend.