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Neu Dokument-ID: 1175830

Vorschrift

Abfallverbringungsverordnung 2024

Inhaltsverzeichnis

Artikel 77
Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen

idF ABl. L 2024/1157 | Datum des Inkrafttretens 20.05.2024

Die Mitgliedstaaten können bestimmte Eingangs- und Ausgangszollstellen für Verbringungen von Abfällen in die und aus der Union benennen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Benennung solcher Zollstellen, so darf keine andere Grenzübergangsstelle in diesem Mitgliedstaat für Verbringungen in die oder aus der Union genutzt werden.