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Dokument-ID: 1175829
Artikel 76
Abfallverbringungsverordnung 2024
Artikel 76
Benennung von Anlaufstellen
Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils eine oder mehrere Anlaufstellen, die für die Information oder Beratung von Personen oder Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung um Auskunft ersuchen, verantwortlich sind. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Mitgliedstaaten betreffen, an die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten weiter; dasselbe gilt in umgekehrter Richtung.