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Neu Dokument-ID: 1047580

Vorschrift

Basler Übereinkommen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 8

idF BGBl. Nr. 229/1993 | Datum des Inkrafttretens 12.04.1993

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlußabrechnung vor.