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Dokument-ID: 1197748
5.1 Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Beschränkungen und Verbote
Die Ausfuhr aller zur Beseitigung bestimmten Abfälle in Drittstaaten ist grundsätzlich verboten.
Erlaubt ist lediglich die Ausfuhr in EFTA-Länder (das sind: Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz), so diese auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind und die Einfuhr dieser Abfälle nicht ablehnen oder aber die Behörde des Versandstaates Grund zur Annahme hat, dass die Abfälle nicht auf umweltgerechte Weise iSd Art 59 bewirtschaftet werden.