Verordnung über tierische Nebenprodukte
E. Verarbeitungsmethode 5
Zerkleinerung
| 1. | Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 20 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern zu zerkleinern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 20 mm beträgt. Die Wirksamkeit der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 20 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren. |
Zeit, Temperatur und Druck
| 2. | Nach der Zerkleinerung sind die tierischen Nebenprodukte zu erhitzen, bis sie koagulieren; anschließend werden Fett und Wasser aus dem proteinartigen Material ausgetrieben. Das proteinartige Material ist dann so zu erhitzen, dass mindestens 120 min eine Kerntemperatur von über 80 °C und mindestens 60 min eine Kerntemperatur von über 100 °C erreicht wird. Die Kerntemperaturen können nacheinander oder durch zufällige Kombination der angegebenen Zeiten erreicht werden. |
| 3. | Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen. |