| 1. | Verarbeitungsbetriebe müssen bei der Verarbeitung durch Drucksterilisation oder gemäß den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten Verarbeitungsmethoden folgende Anforderungen erfüllen: |
| | a) | Verarbeitungsbetriebe dürfen nur dann auf demselben Gelände wie Schlachthöfe oder sonstige Betriebe angesiedelt sein, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen oder registriert wurden, wenn die aus der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte in solchen Schlachthöfen oder sonstigen Betrieben erwachsenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch Erfüllung mindestens der folgenden Bedingungen begrenzt werden: - Der Verarbeitungsbetrieb muss physisch vom Schlachthof oder sonstigen Betrieb getrennt sein; gegebenenfalls durch Unterbringung des Verarbeitungsbetriebs in einem Gebäude, das vom Schlachthof oder sonstigen Betrieb vollständig getrennt ist;
- Folgendes muss in dem Verarbeitungsbetrieb eingerichtet und benutzt werden:
- eine Förderanlage, die den Verarbeitungsbetrieb mit dem Schlachthof oder sonstigen Betrieb verbindet und die nicht umgangen werden kann,
- getrennte Eingänge, Annahmebereiche, Ausrüstungen und Ausgänge für Verarbeitungsbetrieb und Schlachthof oder Betrieb;
- es sind Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ausbreitung von Risiken durch die Tätigkeit von Personal zu vermeiden, das in dem Verarbeitungsbetrieb und im Schlachthof oder sonstigen Betrieb eingesetzt wird;
- unbefugte Personen und Tiere dürfen keinen Zugang zum Verarbeitungsbetrieb haben.
Abweichend von den Ziffern i bis iv kann die zuständige Behörde im Fall von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 andere als die in diesen Ziffern festgelegten Bedingungen zulassen, die auf eine Begrenzung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier abzielen, einschließlich der Risiken, die durch die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 entstehen, das von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen oder registrierten und außerhalb des Geländes des Verarbeitungsbetriebs liegenden Betrieben stammt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über den Gebrauch, den ihre zuständigen Behörden von dieser Abweichung machen; | | b) | der Verarbeitungsbetrieb muss in einen reinen und einen unreinen Bereich, die angemessen voneinander getrennt sind, unterteilt sein. Der unreine Bereich muss über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Nebenprodukte verfügen und so konzipiert sein, dass er leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Abwasser ohne weiteres abfließen können; | | c) | der Verarbeitungsbetrieb muss über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen; | | d) | der Verarbeitungsbetrieb muss über eine ausreichende Heißwasser- und Dampferzeugungskapazität für die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte verfügen; | | e) | soweit erforderlich, muss der unreine Bereich über Ausrüstungen zur Zerkleinerung der tierischen Nebenprodukte und eine Förderanlage zur Weiterbeförderung der zerkleinerten tierischen Nebenprodukte in die Verarbeitungseinheit verfügen; | | f) | soweit eine Hitzebehandlung erforderlich ist, müssen alle Anlagen ausgerüstet sein mit: - Messgeräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung und – falls bei der verwendeten Verarbeitungsmethode zutreffend – Druckmessern an kritischen Stellen;
- Aufzeichnungsgeräten zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse in einer Weise, dass sie zum Zweck der Prüfung und amtlichen Kontrolle zugänglich bleiben;
- einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung;
| | g) | zur Vermeidung einer Rekontamination des Folgeprodukts durch angelieferte tierische Nebenprodukte müssen der Bereich, in dem zur Verarbeitung angeliefertes Material entladen wird, und die Bereiche für die Verarbeitung dieses Produkts und die Lagerung des Folgeprodukts deutlich voneinander getrennt sein. |
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| 2. | Der Verarbeitungsbetrieb muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter, in denen tierische Nebenprodukte angeliefert werden, und der Transportmittel, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden, verfügen. |
| 3. | Es müssen geeignete Einrichtungen zur Desinfektion von Fahrzeugrädern und gegebenenfalls den übrigen Teilen des Fahrzeugs beim Verlassen des unreinen Bereichs des Verarbeitungsbetriebs vorhanden sein. |
| 4. | Alle Verarbeitungsbetriebe müssen über ein Abwasserentsorgungssystem verfügen, das die von der zuständigen Behörde gemäß den Unionsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt. |
| 5. | Verarbeitungsbetriebe müssen über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen können. Das Labor ist so auszustatten, dass es die erforderlichen Analysen vornehmen kann, und es ist von der zuständigen Behörde auf Grundlage einer Bewertung der Fähigkeit des Labors zur Durchführung dieser Analysen zuzulassen, gemäß international anerkannten Standards zu akkreditieren oder regelmäßigen Kontrollen durch die zuständige Behörde zu unterziehen, bei denen die Fähigkeit des Labors zur Durchführung dieser Analysen bewertet wird. |
| 6. | Falls auf Grundlage einer Risikobewertung die Menge der verarbeiteten Erzeugnisse eine regelmäßige oder ständige Anwesenheit der zuständigen Behörde erforderlich macht, muss der Verarbeitungsbetrieb über einen entsprechend ausgestatteten abschließbaren Raum zur ausschließlichen Verwendung durch den Überwachungsdienst verfügen. |