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Dokument-ID: 211569
ERSTER ABSCHNITT
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)
ERSTER ABSCHNITT
Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer Einteilung der Gewässer
§ 1.
Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 ABGB.).