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Dokument-ID: 933512
KAPITEL IV
Artikel 16
Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL IV
GENEHMIGUNG ALTERNATIVER METHODEN
Artikel 16
Standardformat für Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden
- Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden zur Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind von den Mitgliedstaaten oder den betroffenen Parteien gemäß den Anforderungen des in Anhang VII hierfür festgelegten Standardformats einzureichen.
- Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen, die über die für die Bewertung der Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden zur Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Behörde Auskunft geben.
- Die Kommission veröffentlicht die Liste der nationalen Kontaktstellen auf ihrer Website.