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Neu Dokument-ID: 934764

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL V

Spezielle Anforderungen an Häute und Felle von Huftieren und daraus gewonnene Folgeprodukte

A. Betriebe und Anlagen

Die zuständige Behörde kann Betrieben, die Häute und Felle, einschließlich Kalkhäute, handhaben, die Genehmigung erteilen, Beschneideabfälle und Spalt dieser Häute und Felle zur Herstellung von Gelatine für die Tierernährung sowie von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln zu liefern, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Betrieb muss über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren und gegebenenfalls mit Kühlanlagen ausgestattet sind.
  2. Die Lagerräume sind einwandfrei sauber und so instand zu halten, dass eine Kontamination des Rohmaterials ausgeschlossen ist.
  3. Wird in diesen Räumlichkeiten Rohmaterial gelagert und/oder verarbeitet, das die Kriterien dieses Kapitels nicht erfüllt, ist dieses Rohmaterial während der Annahme, Lagerung, Verarbeitung und Versendung von Rohmaterial, das den Kriterien dieses Kapitels entspricht, getrennt zu halten.
  4. Im Fall von Beschneideabfällen und Spalt von Kalkhäuten sind Beschneideabfälle und Spalt einer Behandlung zu unterziehen, die gewährleistet, dass keine Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier verbleiben, bevor sie verwendet werden zur Herstellung von
    1. Gelatine, die für die Tierernährung bestimmt ist, oder
    2. organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln.

B. Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten

  1.  Unbehandelte Häute und Felle dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für frisches Fleisch gemäß der Richtlinie 2002/99/EG erfüllt sind.
  2. Behandelte Häute und Felle dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. sie weder mit anderen tierischen Erzeugnissen noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen sind, von denen das Risiko einer Verbreitung schwerer übertragbarer Krankheiten ausgeht;
    2. das Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III eine Erklärung darüber enthält, dass sämtliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden, um eine Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern.

C. Endpunkt für Häute und Felle

  1. Häute und Felle von Huftieren, die gemäß der Entscheidung eines Betreibers für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 an Rohmaterial für Gelatine oder Kollagen entsprechen, die zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmt sind, dürfen gemäß der vorliegenden Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden.
  2. Folgende behandelte Häute und Felle dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden:
    1. Häute und Felle, die vollständig gegerbt worden sind,
    2. Wet Blues (chromgegerbte Häute),
    3. gepickelte Felle,
    4. Kalkhäute (mindestens acht Stunden lang bei einem pH-Wert von 12 bis 13 gekalkte und gesalzene Häute).
  3. Abweichend von Abschnitt C Nummer 2 kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass Sendungen mit behandelten Häuten und Fellen gemäß Nummer 2 Buchstaben c und d ein Handelspapier beiliegen muss, das dem Muster in Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 entspricht, wenn diese an Betriebe bzw. Anlagen geliefert werden, die Heimtierfutter, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel herstellen oder solches Material in Biogas umwandeln.