Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL IV
Spezielle Anforderungen an Blut und Blutprodukte von Equiden
Blut und Blutprodukte von Equiden für andere Zwecke als zur Verwendung in Futtermitteln dürfen unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:
| 1. | Blut darf für solche Zwecke in Verkehr gebracht werden, wenn es
| ||||
| 2. | Blutprodukte dürfen für solche Zwecke in Verkehr gebracht werden, wenn
| ||||
| 3. | Blut und Blutprodukte von Equiden müssen in verplombte, undurchlässige Behälter verpackt werden, die im Fall von Blut von Equiden mit der Zulassungsnummer des Schlachthofs oder der Entnahmeeinrichtung gemäß Nummer 1 Buchstabe b zu versehen sind. |