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Dokument-ID: 934768
Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL VIII
Spezielle Anforderungen an Pelze
Endpunkt
Pelze, die zwei Tage lang bei einer Umgebungstemperatur von 18 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 55 % getrocknet wurden, dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden.