Neu
Dokument-ID: 934769
Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL IX
Spezielle Anforderungen an Imkerei-Nebenerzeugnisse
Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie dürfen nicht aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruchs einer der nachstehenden Krankheiten gesperrt ist:
- bösartige Faulbrut (Paenibacillus larvae larvae), es sei denn, die zuständige Behörde schätzt das Risiko als vernachlässigbar ein und hat eine spezielle Genehmigung zur Verwendung nur im betroffenen Mitgliedstaat erteilt sowie alle anderen erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern;
- gutartige Faulbrut (Acarapis woodi (Rennie)), es sei denn, das Bestimmungsgebiet hat zusätzliche Garantien gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG erhalten;
- Kleiner Bienenstockkäfer (Aethina tumida) oder
- Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) und
- müssen die Anforderungen in Artikel 8 Buchstabe a der Richtlinie 92/65/EWG erfüllen.