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Neu Dokument-ID: 934771

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL X

Spezielle Anforderungen an ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorien 1 oder 2 für die Fettverarbeitung

  1. Ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorien 1 oder 2, die zur Fettverarbeitung bestimmt sind, müssen nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Anhang IV Kapitel III hergestellt werden.
  2. Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette sind so zu reinigen, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gew.- % nicht überschreitet.