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Dokument-ID: 934771
Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL X
Spezielle Anforderungen an ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorien 1 oder 2 für die Fettverarbeitung
- Ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorien 1 oder 2, die zur Fettverarbeitung bestimmt sind, müssen nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Anhang IV Kapitel III hergestellt werden.
- Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette sind so zu reinigen, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gew.- % nicht überschreitet.