Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL XI
Spezielle Anforderungen an Fettderivate
1. | Zur Gewinnung von Fettderivaten von ausgeschmolzenen Fetten aus Material der Kategorien 1 und 2 können folgende Verfahren eingesetzt werden:
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2. | Gemäß diesem Kapitel hergestellte Fettderivate dürfen nur wie folgt in Verkehr gebracht werden:
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3. | Endpunkt für aus ausgeschmolzenen Fetten hergestellte Produkte: Fettderivate, die gemäß Nummer 1 verarbeitet wurden, dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkungen für die in Nummer 2 genannten Verwendungen in Verkehr gebracht werden. |