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Neu Dokument-ID: 934772

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL XI

Spezielle Anforderungen an Fettderivate

1.

Zur Gewinnung von Fettderivaten von ausgeschmolzenen Fetten aus Material der Kategorien 1 und 2 können folgende Verfahren eingesetzt werden:

  1. Umesterung oder Hydrolyse bei einer Temperatur von mindestens 200 °C und einem entsprechenden angemessenen Druck während einer Dauer von 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren und Ester); (ABl. L 182/2020)
  2. Verseifung mit NaOH 12M (Glycerin und Seife):
    1. bei Chargenbetrieb bei 95 °C drei Stunden lang oder
    2. in einem kontinuierlichen Verfahren bei 140 °C und 2 bar (2 000 hPa) acht Minuten lang oder
  3. Hydrierung bei 160 °C und 12 bar (12 000 hPa) 20 Minuten lang.

2.

Gemäß diesem Kapitel hergestellte Fettderivate dürfen nur wie folgt in Verkehr gebracht werden:

  1. für andere Zwecke als zur Verwendung in Futtermitteln, Kosmetika und Arzneimitteln;
  2. im Fall von Fettderivaten aus Material der Kategorie 1 außerdem für andere Zwecke als zur Verwendung in organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln.

3.

Endpunkt für aus ausgeschmolzenen Fetten hergestellte Produkte:

Fettderivate, die gemäß Nummer 1 verarbeitet wurden, dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkungen für die in Nummer 2 genannten Verwendungen in Verkehr gebracht werden.