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Dokument-ID: 935463
Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL XIII
Spezifische Anforderungen an Fischöl zur Herstellung von Arzneimitteln
Endpunkt für Fischöl zur Herstellung von Arzneimitteln
Fischöl, das aus Material gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe A Nummer 2 gewonnen und mit einer NaOH-Lösung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C entsäuert sowie anschließend durch Destillation bei einer Temperatur von mindestens 200 °C gereinigt wurde, darf ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung für die Herstellung von Arzneimitteln in Verkehr gebracht werden.