Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 1
Gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten für eingeführte Sendungen mit Material der Kategorie 3 und dessen Folgeprodukten, die zur Verwendung in der Futtermittelkette – außer als Heimtierfutter oder als Futter für Pelztiere – bestimmt sind, sowie für Sendungen mit solchem Material bzw. solchen Produkten auf der Durchfuhr folgende Anforderungen:
- Sie müssen aus Material der Kategorie 3 gemäß der Spalte „Rohmaterial“ in Tabelle 1 bestehen oder aus diesem hergestellt sein,
- sie müssen die Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen gemäß der Spalte „Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen“ in Tabelle 1 erfüllen,
- sie müssen aus einem Drittland oder Teil eines Drittlands gemäß der Spalte „Listen der Drittländer“ in Tabelle 1 stammen, und
- sie müssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, der bzw. die durch die zuständige Behörde des Drittlandes registriert bzw. zugelassen wurde und in der Liste solcher Betriebe und Anlagen gemäß Artikel 30 aufgeführt ist, und
- sie müssen
- während der Beförderung zum Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, von der Veterinärbescheinigung gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster“ in Tabelle 1 begleitet werden, oder
- am Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, zusammen mit einem Dokument vorgestellt werden, das dem Muster gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster“ in Tabelle 1 entspricht.
Tabelle 1
Nr. | Produkt | Rohmaterial (Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) | Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen | Listen der Drittländer | Bescheinigungen/Muster | ||||||||||||||||
1 | Verarbeitetes tierisches Protein, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte außer Heimtierfutter, und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, h, i, j, k, l und m |
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2 | Blutprodukte als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i | Die Blutprodukte müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 und Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 5 hergestellt worden sein. |
| Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe B | ||||||||||||||||
3 | Ausgeschmolzene Fette und Fischöl |
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4 | Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis oder aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse |
| Die Milch, die Erzeugnisse auf Milchbasis, das Kolostrum und die Kolostrumerzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels erfüllen. |
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5 | Gelatine und hydrolysiertes Protein | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, e, f, g, i und j sowie im Fall von hydrolysiertem Protein: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben d, h und k | Die Gelatine und das hydrolysierte Protein müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 5 hergestellt worden sein. |
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6 | Dicalciumphosphat | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i, j und k | Das Dicalciumphosphat muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 6 hergestellt worden sein. | Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 | Anhang XV Kapitel 12 | ||||||||||||||||
7 | Tricalciumphosphat | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i und k | Das Tricalciumphosphat muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 7 hergestellt worden sein. | Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 | Anhang XV Kapitel 12 | ||||||||||||||||
8 | Kollagen | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, e, f, g, i und j | Das Kollagen muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 8 hergestellt worden sein. | Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 | Anhang XV Kapitel 11 | ||||||||||||||||
9 | Eiprodukte | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe k Ziffer ii | Die Eiprodukte müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 9 hergestellt worden sein. | Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1, Anhang XIV Teil 1 oder Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 | Anhang XV Kapitel 15 |
(ABl. L 78/2022)