Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 2
Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein einschließlich Mischungen und Produkten außer Heimtierfutter, das solches Protein enthält, mit Ausnahme von Mischfuttermitteln gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
Für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein gelten folgende Anforderungen:
1. | Bevor die Sendungen in den freien Verkehr innerhalb der Union überführt werden, muss die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle von dem verarbeiteten tierischen Protein aus eingeführten Sendungen Proben nehmen, um sicherzustellen, dass die allgemeinen Anforderungen von Anhang X Kapitel I erfüllt sind. Die zuständige Behörde muss
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2. | Abweichend von Nummer 1 darf sich jedoch die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle, wenn sechs aufeinanderfolgende Untersuchungen von Massengutsendungen aus einem bestimmten Drittland negativ ausgefallen sind, bei anschließenden Massengutsendungen aus diesem Drittland auf Stichprobenuntersuchungen beschränken. Hat eine dieser Stichprobenuntersuchungen einen Positivbefund ergeben, muss die zuständige Behörde, die die Beprobung durchführt, die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlandes entsprechend unterrichten, damit diese geeignete Abhilfemaßnahmen treffen kann. Die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlandes muss diese Maßnahmen der für die Beprobung zuständigen Behörde mitteilen. Im Fall eines weiteren Positivbefunds bei Erzeugnissen derselben Herkunft muss die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle von allen weiteren Sendungen derselben Herkunft so lang Proben nehmen, bis erneut sechs aufeinanderfolgende Untersuchungen negativ ausfallen. |
3. | Die zuständigen Behörden müssen über die Probenbefunde sämtlicher Sendungen, von denen Proben genommen wurden, Aufzeichnungen führen und diese mindestens drei Jahre lang aufbewahren. |
4. | Wenn eine in die Union eingeführte Sendung positiv auf Salmonella getestet wird oder die mikrobiologischen Normen für Enterobacteriaceae gemäß Anhang X Kapitel I nicht erfüllt, ist sie entweder
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5. | Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten darf in die Union eingeführt werden, sofern es gemäß folgenden Bedingungen hergestellt wurde:
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