Batterienverordnung
(ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1–117)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und – in Bezug auf die Artikel 54 bis 76 dieser Verordnung – auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses • [Fußnote: ABl. C 220 vom 9.6.2021, S. 128.] ,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren • [Fußnote: Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Juni 2023.] ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(Anm. d. Red.: Die Erwägungsgründe werden nicht wiedergegeben.)