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Neu Dokument-ID: 1165856

Vorschrift

Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG)

Inhaltsverzeichnis

Vb. ABSCHNITT
Vermeidung von Lichtverschmutzung

§ 41b. Regelungen für Außenbeleuchtungsanlagen

idF LGBl. Nr. 24/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2024

(1) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen, sind Außenbeleuchtungsanlagen effizient und so umweltschonend zu errichten und zu betreiben, dass jedenfalls Beeinträchtigungen von Menschen, Umwelt, Natur und Landschaft möglichst vermieden werden. Die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung sind auf das Maß zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich oder für den Verwendungszweck geboten ist.

(2) Soweit im Einzelfall nicht überwiegende andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, entgegenstehen, gelten zusätzlich zu Abs. 1 die Punkte 4 und 7 der ÖNORM O 1052:2022-10 Lichtimmissionen Messung und Beurteilung, Ausgabe 15.10.2022 (Anhang 4).

(3) Die Gemeinden können Beleuchtungskonzepte in Form von Richtlinien erstellen und unter Beachtung der Kriterien der Abs. 1 und 2 bedarfsgerechte Beleuchtungszeiten für von der Gemeinde betriebene Außenbeleuchtungsanlagen festlegen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Außenbeleuchtungsanlagen, die nicht dauerhaft errichtet und nur für einen vorübergehenden Betrieb vorgesehen sind.

(5) Durch Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.