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Neu Dokument-ID: 211574

Vorschrift

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

Inhaltsverzeichnis

ZWEITER ABSCHNITT
Von der Benutzung der Gewässer

§ 5. Benutzungsberechtigung

idF BGBl. I Nr. 74/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1997

(1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.