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Dokument-ID: 1090058
Sozialleistungsgesetz (SLG)
§ 11. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle
Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen gemäß § 10 nicht abgedeckt ist und dies von der hilfsbedürftigen Person im Einzelnen nachgewiesen wird. (LGBl. Nr. 61/2023)