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Neu Dokument-ID: 868675

Vorschrift

Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz (StGVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 111/2016 | Datum des Inkrafttretens 10.09.2016

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. entgegen einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 eine organisierte Unterkunft unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält;
  2. durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen Leistungen erlangt hat;
  3. als DienstgeberInnen oder BestandgeberInnen ihrer Auskunftspflicht gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind Verwaltungsübertretungen gemäß

  1. Abs. 1 Z. 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.700,- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen;
  2. Abs. 1 Z. 2 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen;
  3. Abs. 1 Z. 3 mit einer Geldstrafe bis zu € 500,- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Leistungen der Grundversorgung zu verwenden.