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Neu Dokument-ID: 1090079

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Grundversorgung

1. Unterabschnitt
Voraussetzungen für Leistungen der Grundversorgung

§ 27. Anspruchsberechtigte Personen

idF LGBl. Nr. 81/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

(1) Leistungen der Grundversorgung sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewähren, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zählen. Subsidiär schutzberechtigte Personen unterliegen allerdings nicht dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes, sondern des 2. Abschnittes (Sozialhilfe).

(2) Leistungen der Grundversorgung können nur Fremden gewährt werden, die ihren Aufenthalt in Vorarlberg haben.