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Dokument-ID: 1090079
3. Abschnitt
1. Unterabschnitt
Sozialleistungsgesetz (SLG)
3. Abschnitt
Grundversorgung
1. Unterabschnitt
Voraussetzungen für Leistungen der Grundversorgung
§ 27. Anspruchsberechtigte Personen
(1) Leistungen der Grundversorgung sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewähren, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zählen. Subsidiär schutzberechtigte Personen unterliegen allerdings nicht dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes, sondern des 2. Abschnittes (Sozialhilfe).
(2) Leistungen der Grundversorgung können nur Fremden gewährt werden, die ihren Aufenthalt in Vorarlberg haben.