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Dokument-ID: 1090080
Sozialleistungsgesetz (SLG)
§ 28. Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
Die §§ 7 und 8 über die Berücksichtigung und die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gelten sinngemäß.