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Dokument-ID: 1116072
Massenzustrom-Richtlinie
Artikel 30
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.