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Dokument-ID: 1116071
KAPITEL IX
Massenzustrom-Richtlinie
KAPITEL IX
Schlussbestimmungen
Artikel 29
Die Personen, die von einem Mitgliedstaat vom vorübergehenden Schutz oder von der Familienzusammenführung ausgeschlossen worden sind, sind berechtigt, in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechtsbehelfe einzulegen.