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Dokument-ID: 678343
5.1.6 Abgrenzung zum Begriff der „Niederlassungsfreiheit“
Der Begriff der „Niederlassung“ ist sehr weit gefasst und impliziert die Möglichkeit für einen Unionsangehörigen, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen (vgl die EuGH-Entscheidung C-384/08).