3.7 Gesellschaftskapital/Einlagen/Beteiligungsverhältnis/Gesellschaftsvermögen
Die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Offene Gesellschaft kennen wegen der unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter keine zwingenden Normen bezüglich Mindesthöhe, Aufbringung oder Erhaltung von Gesellschaftskapital. (Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dann, wenn die Gesellschaftsgläubiger ohne Einschränkung auf das Privatvermögen der Gesellschafter greifen können, es aus der Sicht der Gläubiger gleichgültig sein kann, ob sich ein konkreter Wertgegenstand im Gesellschaftsvermögen oder im Privatvermögen eines Gesellschafters befindet.) Demnach wäre auch die Errichtung einer OG getroffene ohne Einlagen der Gesellschafter möglich.